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Die Fine Art Zurich (Zürcher Kunst-und Antiquitätenmesse) ist eine vom
Verband Schweizerischer Antiquare und Restauratoren (VSAR) jährlich
organisierte Verkaufsmesse für Antiquitäten und Kunstgegenstände.
Die Messe fördert das Interesse an antiken Möbeln und Kunstgegen-
ständen und macht auf die Arbeit der Kunsthändler und Restauratoren
aufmerksam. Über Zulassung oder Abweisung von Ausstellern ent-
scheidet die Messeleitung.
Ausstellungsgut
Ausgestellt werden antike Möbel, Art Déco Objekte, Gemälde, antike
Grafik, antike Teppiche, Gobelins, Textilien, antike Uhren, Spiegel,
Skulpturen, Gold-und Silberwaren, Porzellan, Glas, Fayencen, Asiatica,
Fotokunst, zeitgenössische Kunst, aussereuropäische Kunst usw.
Grundsätzlich dürfen nur Gegenstände gezeigt werden, die vor der
Vernissage juriert worden sind.
Deklarationspflicht
Alle Objekte müssen leicht sichtbar genaue Angaben über Alter, Her-
kunft, Stilepoche, Material (bei Gemälden und Kunstobjekten auch An-
gaben über Künstler, Schule und Material) und Preis aufweisen.
Jury und Jurierung
Die Leitung der Jurierung liegt bei der Jury-Kommission, bestehend
aus je einem Vertreter des Vorstandes VSAR, der Messeleitung und der
Aussteller. Die Jury-Kommission wird an der Generalversammlung des
VSAR für jeweils vier Jahre gewählt. Sie schlägt die Juroren aufgrund
ihrer fachlichen Kompetenz vor. Die Entscheide der Jury sind nicht an-
fechtbar, auch nicht auf dem ordentlichen Rechtsweg. Weder Ausstel-
ler noch Käufer können die Jury für einen Entscheid haftbar machen.
Jede Jurierung gilt nur für die laufende Messe und begründet keinerlei
Ansprüche für weitere Veranstaltungen. Die Jury begutachtet vor der
Vernissage die Objekte in den Ständen und Depots. Zweifelhafte Stü-
cke oder solche, die die Juroren als nicht echt beanstanden, werden
gekennzeichnet und ausgeschieden. Sie sind vor Beginn der Vernis-
sage aus der Messe zu entfernen.
Echtheitsgarantie
Jeder Aussteller muss die Echtheit seiner ausgestellten Gegenstände
garantieren. Der VSAR setzt voraus, dass allen Käufern Angaben über
vorgenommene Ergänzungen gemacht werden. Die Aussteller verpflich-
ten sich zur Rücknahme eines Objekts zum Verkaufspreis, wenn es
sich als nicht echt erweist oder wenn dem Käufer falsche oder keine
Angaben über den Zustand des Objekts gemacht wurden.
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